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SSV informiert – Nichtraucherschutzgesetz

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
ab dem 1. Mai 2013 tritt das neue Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Mit den Änderungen sind die bisherigen Ausnahmen im Gesetz von 2008 abgeschafft worden.

Für den Sportbereich gelten folgende Regelungen:
Die im Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten grundsätzlich in Gebäuden und anderen umschlossenen Räumen, wozu auch Sporteinrichtungen (Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume und Vereinsheime) zählen. Die Einrichtung von Raucherräumen ist in Sporteinrichtungen nicht erlaubt.

Um die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, besteht auf Schulgrundstücken auch im Freien und auch bei nichtschulischen Veranstaltungen ein Rauchverbot. Das bedeutet, dass auch vor Sportstätten, die sich auf dem Grundstück einer Schule befinden, nicht mehr geraucht werden darf.

In gastronomischen Betrieben darf die Wirtin / der Wirt auf den Außenterrassen oder Biergärten das Rauchen erlauben. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen seit 2007 grundsätzlich nicht mehr in der Öffentlichkeit rauchen.

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Auf Sportplätzen gelten nach wie vor die Vorschriften der Platz- und Hallenordnung. Sofern dort Raucherzonen eingerichtet sind, darf auf der Sportanlage außerhalb dieser Bereiche nicht geraucht werden.
Bitte beachten Sie diese Regelungen in Ihrem eigenen Interesse.
Das Gesetz sowie Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie unter diesem Link:
FAQ Nichtracherschutzgesetz NRW

Mit sportlichen Grüßen
Ihr SSV-Team